Freitag, 13. November 2009

Nomen est omen: Vom Markenschutz im Leipziger Neuseenland

(13_11_br) Die Wortkombination “einvernehmliche Lösung“ kann eine verfängliche sein. Sie deutet Kompromissbereitschaft an, blendet aber aus, dass es doch irgendwo gelassene Federn geben muss. “Einvernehmliche Lösungen“ werden gesucht, wenn Arbeitsverhältnisse gekündigt werden oder Geschäftsbeziehungen ihrem Ende entgegensehen.

Manchmal werden sie aber auch vorgeschlagen, wenn es um Markenrechte geht. So geschehen in den letzten Oktobertagen des Jahres 2009. Da hat sich der Leipziger Neuseenland e. V. per Post aufgemacht, anderen Nutzern dieses neuen Namens “einvernehmliche Lösungen“ bei der Klärung dieser Gleichheit anzubieten. Grund: der Verein ist seit April Inhaber der Wortmarke “Neuseenland“. Er wolle jetzt eine “Neuordnung der Berechtigungen zur Verwendung“ der Marke vornehmen.

Scheinbar allen Projekten, die diesen Namen irgendwie mit sich führen, hat er die Suche nach “einvernehmlichen Lösungen“ angeboten und sie zu Gesprächen eingeladen. Dummerweise waren auch einige Unternehmungen dabei, für die es eigentlich keine Lösung braucht. Schließlich sind die Rechte auch dieses Markeninhabers nur beschränkt. Ein Hinweis darauf allerdings fehlte nicht nur bei ihnen, sondern bei allen Adressaten, die diese Post erhielten.

“Markenschutz für einen Landstrich, von dem andere vertrieben wurden“, hieß es dazu am 31. Oktober bei radioneuseenland.de. Mehr Informationen über die Hintergründe kamen jetzt aus dem Deutschen Patent- und Markenamt DPMA selbst. Das ist in München angesiedelt. Barbara Preißner ist die Leiterin der Abteilung Marken und Muster und hat uns die Antworten auf ein paar Fragen geschickt.


"Unter Umständen Löschung": Barbara Preißner zum Markenschutz für das Leipziger Neuseenland. Fotos: DPMA/Reiher

Frau Preißner, in der Region Leipzig entwickelt sich ein Markenstreit um die Wortmarke "Neuseenland". Das aber ist ein Name, der für diese neue Landschaft mittlerweile auch von der Allgemeinheit verwendet wird. Welche Rechte hat der Markeninhaber, über die Verwendung eines solchen allgemeinen Begriffes zu bestimmen?
Preißner: Ist eine Marke in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) eingetragen worden, so steht dem Markeninhaber ein ausschließliches Recht zu, sie zu benutzen und darüber zu verfügen. Dieses Recht bezieht sich allerdings grundsätzlich nur auf die Verwendung der Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen, die der Markeninhaber schon mit der Anmeldung hat benennen müssen. Welche Waren und Dienstleistungen dies im Einzelfalle sind, kann man dem Register entnehmen, in das jedermann Einblick nehmen kann. Der Markeninhaber ist hingegen nicht befugt, generell zu bestimmen, ob und wie ein Begriff losgelöst von den eingetragenen Waren und Dienstleistungen zu verwenden ist.

Einzelheiten zum ausschließlichen Recht des Markeninhabers ergeben sich aus dem Markengesetz. Anderen Personen als dem Markeninhaber ist es danach untersagt, ohne dessen Zustimmung im geschäftlichen Verkehr solche Zeichen zu benutzen, die man mit der eingetragenen Marke verwechseln könnte. Beispielsweise darf man derartige Zeichen nicht auf Waren oder einer Warenverpackung anbringen; man darf unter diesen Zeichen Waren weder anbieten noch in den Verkehr bringen, darf sie weder ein- noch ausführen. Auch in Geschäftspapieren oder zum Beispiel in der Werbung darf man das Zeichen dann nicht benutzen.

Verletzt jemand das ausschließliche Recht aus der eingetragenen Marke, so kann der Markeninhaber von ihm die Unterlassung verlangen und unter bestimmten Umständen auch Schadensersatz fordern. Darüber hinaus kann er in einem solchen Falle gegebenenfalls durchsetzen, dass widerrechtlich gekennzeichnete Gegenstände, die sich im Besitz oder Eigentum des Verletzers befinden, vernichtet werden. Auch Auskunftsansprüche stehen ihm zu.

Es gibt Sportvereine, Neuseenland-Schäferhunde und ein Radio Neuseenland, niemand ist bisher auf die bestehende Wortmarke hingewiesen worden – müssen jetzt alle Projekte umbenannt werden, die den Namen Neuseenland gewählt haben?
Preißner: Zunächst einmal kommt es darauf an, ob ein Zeichen tatsächlich für die Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, für die die fragliche Marke auch eingetragen worden ist. Die Benutzung für andersartige Waren oder Dienstleistungen kann trotz der Markeneintragung weiterhin frei sein. Außerdem unterliegt der Markenschutz bestimmten Schranken, die sich wiederum aus dem Markengesetz ergeben. So kann der Markeninhaber beispielsweise einer anderen Person nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen als beschreibende Angabe für Waren oder Dienstleistungen einzusetzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Auch kann der Markeninhaber seine Rechte unter Umständen nicht mehr geltend machen, wenn er seine Marke über einen längeren Zeitraum hinweg nicht benutzt hat.

Wenn jemand meint, dass eine Marke gar nicht erst hätte eingetragen werden dürfen, kann er unter bestimmten, im Gesetz geregelten Voraussetzungen die Löschung dieser Marke beim DPMA beantragen. Abgesehen davon mag eine andere Person über ein älteres Recht verfügen, das dem Recht aus der Marke vorgeht; dabei muss es sich nicht unbedingt um eine eingetragene Marke handeln.

Der Inhaber der Marke bemüht sich momentan um Lösungen mit denen, die diesen Namen ebenfalls nutzen - welche Pflichten und welche Rechte haben sie gegenüber dem Inhaber der Wortmarke?
Preißner: Soweit sich ein Markeninhaber und andere Nutzer einer bestimmten Bezeichnung über die Art und Weise der Benutzung einigen, ergeben sich ihre Rechte und Pflichten in erster Linie aus ihren vertraglichen Vereinbarungen.

Neuseenland und DPMA im Netz: http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/1839520/300823452/DE